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Rente, Wiedergutmachung

Foto eines älteren Ehepaares beim Spaziergang

Älteres Ehepaar beim Spaziergang, © colourbox.com

01.12.2017 - Artikel

Lebensbescheinigungen in Rentenangelegenheiten

Wenn Sie Anspruch auf eine deutsche Rentenzahlung der gesetzlichen Renten- oder gesetzlichen Unfallversicherung sowie Zusatzversorgung haben, werden Sie unter bestimmten Voraussetzungen einmal im Jahr aufgefordert, einen Lebensnachweis zu erbringen. Dies erfolgt regelmäßig zusammen mit der Mitteilung für Anpassung Ihrer Rentenhöhe.

Sollten Sie eine Rentenanpassungsmitteilung ohne Formblatt der Lebensbescheinigung und das Angebot zum digitalen Lebensnachweis erhalten, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen!

Der Hintergrund ist, dass die zuständigen Stellen in Deutschland und die slowenischen Behörden einen Datenaustausch vereinbart haben, wodurch die jährliche Vorlage einer Lebensbescheinigung grundsätzlich entbehrlich ist.

Wenn Sie zukünftig Ihre slowenische Identifikationsnummer (Enotna matična številka občana - EMŠO) auf der Lebensbescheinigung im Teil A1 angeben, können Sie zukünftig am Datenaustausch zwischen den deutschen und ausländischen Behörden teilnehmen und erhalten grundsätzlich keine jährliche Lebensbescheinigung.

Nähere Informationen finden Sie auch unter:

Startseite Lebensbescheinigung (deutschepost.de)

Für Personen, die nicht am Datenaustausch teilnehmen (z.B. die rentenberechtigte Person kann im Datenaustausch nicht zugeordnet werden) sowie für hochbetagte Personen ab 95 Jahren, ist ein Lebensnachweis weiterhin erforderlich, wahlweise in Form eines Formulars oder per digitalem Lebensnachweises.

Nähere Informationen zum digitalen Lebensnachweis finden Sie auch unter:

Digitaler Lebensnachweis Gesetzliche Rente (deutschepost.de)

Bitte beachten Sie, dass Sie zwecks Bestätigung der Lebensbescheinigung auch andere Behörden außer einer deutschen Auslandsvertretung aufsuchen können. Sie können hierfür auch folgende Behörden an Ihrem Wohnort aufsuchen:

  • alle Behörden, wie Polizei, Stadtverwaltungen (Einwohnermeldeämter, Bürgermeisterämter),
  • Rentenversicherungsträger, Krankenkassen,
  • Geldinstitute,
  • Pfarrämter, Rabbinate,
  • Krankenhäuser, Rotes Kreuz, Polikliniken,
  • Notare

Für die Ausstellung einer Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung wenden Sie sich bitte persönlich während der Besucherzeiten an die Deutsche Botschaft Ljubljana. Buchen Sie für die Vorsprache einen entsprechenden Termin über den folgenden Link:

Terminvergabesystem

Sie müssen persönlich erscheinen. Bitte bringen Sie ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (Reisepass, Personalausweis) mit. Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst vorsprechen können, kann dies eine Person Ihres Vertrauens für Sie tun. In diesem Falle ist eine aktuelle ärztlichen Bescheinigung (nicht älter als 48 Stunden) auf der Lebensbescheinigung im Teil C1 Rückseite notwendig.

Die Ausstellung einer Lebensbescheinigung für Renten- und Pensionszwecke ist gebührenfrei (Ausnahmen: Betriebsrenten, Zusatzrenten, z.B. aus der privaten Rentenversicherung oder ausländische Renten: hierfür gibt es ein vorgefertigtes Formular, die Gebühr beträgt 34,10 Euro).

Wiedergutmachung von nationalsozialistischem Unrecht

Für die Entschädigung von verfolgten nicht jüdischen NS-Opfern in Osteuropa gilt Folgendes:

Verfolgte, die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben, können eine Einmalbeihilfe in Höhe von 2.556,- EUR erhalten , wenn sie bisher keine Wiedergutmachungsleistungen aus deutscher Quelle (z.B. Globalverträge, Stiftungen, Hirschinitiative) erhalten haben und Sie die beiden nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllen:

  1. Der Antragsteller muss die Voraussetzungen der Richtlinien für nichtjüdische Verfolgte gemäß § 4 der Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 in der Fassung vom 7. März 1988 (WDF) erfüllen

    und
  2. er muss selbst NS-Verfolgter im Sinne von § 1 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sein. Das heißt, er muss aus Gründen der politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse oder des Glaubens oder der Weltanschauung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sein und dadurch in eigener Person einen erheblichen Gesundheitsschaden erlitten haben.

Anträge auf Entschädigungsleistungen können bei der Generalzolldirektion gestellt werden:

Generalzolldirektion
DII.C.22.25
Service-Center Köln
- Versorgung -
Josef-Lammerting-Allee 24-34
50933 Köln
DW: +49 (0) 228 303 - 26774
Fax: +49 (0) 228 303 - 99268
E-Mail: sc-koeln.gzd@zoll.bund.de
De-Mail: DIIC2.gzd@zoll.de-mail.de

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